Änderung der Förderung für Kälte- und Klimaanlagen zum Jahreswechsel

UPDATE:

Warum wird das Programm neu aufgesetzt?

Mit der BEG wird die energetische Gebäudeförderung in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vollständig neu aufgestellt und weiterentwickelt. Mit der BEG sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbaren Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden.

Warum wurden die Änderungen zum 01.01.21 erst so spät kommuniziert?

Die Richtlinienentwürfe für die neue BEG konnten wegen der laufenden Gespräche mit EU-KOM zur EU-beihilferechtlichen Bewertung lange nicht veröffentlicht werden. Wegen des engen thematischen Zusammenhangs mit der BEG-Förderung konnten auch Informationen zu den die KFW betreffenden Änderungen zum 01.01.2021 erst mit Feststehen der BEG-Richtlinie veröffentlicht werden.

Welche Fördermaßnahmen gibt es ?

1.Bundesförderung für effiziente Gebäude-Wohngebäude (BEG WG) ab 1. Juli 2021.

 Hier werden die gesamten Gebäude gefördert, daher werden auch alle Anlagenteile einzeln    berechnet und fließen in die Gesamtförderung

2.Bundesförderung für effiziente Gebäude-Nichtwohngebäude (BEG NWG) ab 1. Juli 2021.

Hier werden die gesamten Gebäude gefördert, daher werden auch alle Anlagenteile einzeln    berechnet und fließen in die Gesamtförderung

3.Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ab 02.Januar 2021

BEG EM in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude         (Bauantrag vor 5 Jahren)

Anlagentechnik: ( außer Heiztechnik )

Es wird ein Energieeffizienz Experte benötigt! Förderung 20%

Wärmeerzeuger:

Luft/Luft Wärmepumpe Monovalent Förderung 35%

Alte Ölheizung ausbauen Förderung 10%

Gesamtförderung bis zu 45%

Heizungsoptimierung:

Luft/Luft Wärmepumpe als Bivalentes Heizsystem

Förderung 20% ( kann auch als Wärmeerzeuger/Anlagentechnik Bivalent eingestuft werden)

Gebäudenutzung

Wohngebäude

Es wird ein individueller Sanierungs Fahrplan IsFp benötigt

( Förderhöhe max. 1000€ bzw. 5% der Förderung)

Fördersätze 20% ( bis 45%) der Gesamtinvestition

Maximale Förderhöhe 60000€

Nichtwohngebäude

iSFp nur bei Wohngebäude EEE kann hinzugezogen werden bei Anlagentechnik außer Heizung muss dieser hinzugezogen werden.

( Liste der EEE https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-unternehmen-und-kommunen/finden-sie-experten-in-ihrer-naehe)

Fördersätze 20% ( bis 45%) der Gesamtmaßnahme

Maximale Förderhöhe 15 Mio. € bzw. 1000´€ / m² Nettofläche

Wer darf den Antrag stellen?

-Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften

-Freiberuflich Tätige

-Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie

 rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken

 der Daseinsvorsorge handeln

-Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände

-Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen

-Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen

-Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

 

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäude oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme ungesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Antrag auf Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen:

https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem

 

Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung:

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_formular_beg_vm.pdf?__blob=publicationFile&v=3

FAZIT:

Es werden nun fast alle AtA Produkte gefördert ( 20% ) (bis zu 45% Monovalenter Heizbetrieb Ölkesseltausch) Planungen für Raumkonditionierungen sollten immer als Wärmepumpe deklariert werden. Hier reicht es aus, dass 50% der Heizenergie von der Luft/Luft WP erzeugt werden. Die Anlage kann auch als reine Raumklimatisierung/Kühlung gefördert werden es muss nur ein Energie-effizienzExperte hinzugezogen werden. ETAs Wert wird zur Berechnung benötigt. Neubauten werden mit Einzelmaßnahmen NICHT gefördert. Durch das hohe Aufkommen der Anträge werden diese sehr spät bearbeitet, es kann aber auf eigenes

finanzielles Risiko direkt nach der Antragsstellung mit der Maßnahme begonnen werden. Kostenvoranschläge besser höher ansetzten, Kostenreduktion ist möglich eine Erhöhung nicht. Sollte der Haushalt der Bundesregierung für diese Förderungen erschöpft sein ist keine Auszahlung möglich. Die Anlage sollte für einen Betrieb von mind. 10 Jahre ausgelegt werden, den Behörden muss in dieser Nutzungsdauer der Zutritt zur Anlage gewährt werden um diese zu überprüfen. Alle Umbauten müssen dem BAFA gemeldet werden

Stand 2017

Laut Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums hat die Bundesregierung die bereits bestehende Förderrichtlinie für Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen aktualisiert und die Förderbereiche ausgeweitet. Für die Bearbeitung der Anträge wird wie bisher die BAFA zuständig sein. Die neue Förderrichtlinie tritt ab 01.01.2017 in Kraft und ab da werden Anträge nach der neuen Förderrichtlinie bearbeitet. 

Die Förderung für Klimaschutzprojekte an Kälte- und Klimaanlagen wird auf eine Festbetragsförderung umgestellt, deren Höhe von der Kälteleistung und der Anlagenart abhängt, so das BMU. Die Leistungsbereiche für förderfähige Kompressionsanlagen werden teilweise auf das Doppelte heraufgesetzt. 

NEU: 

Auch kleine Kompressionsanlagen im Bereich 2 – 5 kW elektrischer Leistungsaufnahme werden bezuschusst, wie sie z. B. in Kühlräumen in Restaurants oder zur Wärmeabfuhr elektrischer Schaltschränke zum Einsatz kommen. 

Zukünftig kann im Rahmen der „Basisförderung“ die Neuerrichtung von Anlagen, die Vollsanierung sowie erstmalig auch die Teilsanierung von Kälteanlagen gefördert werden. Ist es möglich die energetische Effizienz des Gesamtsystems z. B. durch Einsatz von Kälte- und Wärmespeichern, Wärmepumpen und Freikühlern zu verbessern, kann zusätzlich die „Bonusförderung“ in Anspruch genommen werden. 

Achtung: 

Ab Jahreswechsel darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller bereits zugestellt wurde! Die bisherige Praxis mit dem Vorhaben ab Antragseingang bei der BAFA zu beginnen, ist nicht mehr zulässig. Der Zuwendungsbescheid wird zukünftig zu Beginn des Verfahrens erteilt, nicht wie bisher am Ende. 

Mehr Informationen zur neuen Förderrichtlinie gibt es u.a. auf den Internetseiten der BAFA unter Energie/Energieeffizienz/Kälte- und Klimaanlagen

Die Pressemitteilung des BaFa im Original finden Sie hier.

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Kälte-Klima-Richtlinie
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